Fischwilderei
Wer ohne einen gültigen
Gewässerschein angelt macht sich der Fischwilderei strafbar.
Dies gilt nicht für jedes Gewässer, gleichwohl allerdings
für die meisten. Fischwilderei ist in dem Paragraphen 293 des
Strafgesetzbuches (StGB) beschrieben und bezeichnet die Verletzung
eines fremden Fischereiausübungsrechts. Dies geschieht durch
unberechtigtes Fischen in dem Gewässer oder indem man eine Sache
beschädigt, zerstört oder sich zuneige macht die dem
Fischereirecht unterliegt. Nach dem Strafgesetzbuch kann
Fischwilderei mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft
werden oder mit Geldstrafe.
Fischwilderei kann allerdings nur in
Gewässern zutreffen die herrenlos sind. Wenn es sich um ein
privates Gewässer handelt und man in diesem unerlaubt Fische
fängt und entwendet, dann handelt es sich um Diebstahl nach dem
Paragraphen 242 des Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt nicht nur für
die Fische selbst in dem Gewässer, sondern auch für andere
Kleintiere in dem Gewässer wie Krebse oder Muscheln.
Wer Fische ankauft die jemand ohne
gültigen Gewässerschein geangelt hat und diese weiter
verkauft, der macht sich sogar der Hehlerei strafbar (StGB Paragraph
259).
Nach dem Paragraphen 295 des
Strafgesetzbuches (StGB) können Angeln und alle weiteren
Gerätschaften die zum Fischen nötig sind und benutzt wurden
bei Fischwilderei eingezogen werden.
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