Fischwilderei

Fischwilderei Wer ohne einen gültigen Gewässerschein angelt macht sich der Fischwilderei strafbar. Dies gilt nicht für jedes Gewässer, gleichwohl allerdings für die meisten. Fischwilderei ist in dem Paragraphen 293 des Strafgesetzbuches (StGB) beschrieben und bezeichnet die Verletzung eines fremden Fischereiausübungsrechts. Dies geschieht durch unberechtigtes Fischen in dem Gewässer oder indem man eine Sache beschädigt, zerstört oder sich zuneige macht die dem Fischereirecht unterliegt. Nach dem Strafgesetzbuch kann Fischwilderei mit Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden oder mit Geldstrafe.

Fischwilderei kann allerdings nur in Gewässern zutreffen die herrenlos sind. Wenn es sich um ein privates Gewässer handelt und man in diesem unerlaubt Fische fängt und entwendet, dann handelt es sich um Diebstahl nach dem Paragraphen 242 des Strafgesetzbuch (StGB). Dies gilt nicht nur für die Fische selbst in dem Gewässer, sondern auch für andere Kleintiere in dem Gewässer wie Krebse oder Muscheln.

Wer Fische ankauft die jemand ohne gültigen Gewässerschein geangelt hat und diese weiter verkauft, der macht sich sogar der Hehlerei strafbar (StGB Paragraph 259).

Nach dem Paragraphen 295 des Strafgesetzbuches (StGB) können Angeln und alle weiteren Gerätschaften die zum Fischen nötig sind und benutzt wurden bei Fischwilderei eingezogen werden.


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